Bank- und Kapitalmarktrecht September 23, 2026 13 Min. Lesezeit

Ist ein Eintrag im Schweizer Beraterregister dasselbe wie eine FINMA-Bewilligung?

Luca
Luca September 23, 2026

Nein. Ein Eintrag im Schweizer Beraterregister ist nicht dasselbe wie eine Bewilligung der FINMA.

Das Beraterregister betrifft grundsätzlich natürliche Personen, die als Kundenberaterinnen oder Kundenberater Finanzdienstleistungen erbringen und einer Registrierungspflicht nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) unterliegen. Eine FINMA-Bewilligung betrifft dagegen bestimmte Unternehmen, Personen oder Tätigkeiten am Schweizer Finanzmarkt, für die das jeweilige Finanzmarktrecht eine Bewilligung verlangt.

Die Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn ein ausländischer Forex-, CFD- oder Investmentanbieter mit Aussagen wie «registered in Switzerland», «Swiss registered adviser» oder «FINMA-approved register» wirbt. Solche Formulierungen sagen für sich allein noch nicht, dass das Unternehmen selbst von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt wird.

Was ist das Schweizer Beraterregister?

Das Beraterregister wurde im Rahmen des FIDLEG geschaffen.

Eingetragen werden Kundenberaterinnen und Kundenberater, also natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister gegenüber Kundinnen und Kunden Finanzdienstleistungen erbringen.

Dabei gibt es nicht nur ein einziges zentrales Beraterregister der FINMA. Die Register werden von sogenannten Registrierungsstellen geführt.

Diese Registrierungsstellen benötigen für ihre Tätigkeit eine Zulassung der FINMA. Sie prüfen anschliessend selbst, ob die Voraussetzungen für die Eintragung einer Kundenberaterin oder eines Kundenberaters erfüllt sind, und entscheiden über Eintragungen und Löschungen.

Das ist ein entscheidender Punkt:

Die FINMA lässt die Registrierungsstelle zu. Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragung der einzelnen Kundenberater.

Die FINMA selbst entscheidet also nicht über jeden einzelnen Eintrag im Beraterregister.

Was ist dagegen eine FINMA-Bewilligung?

Für zahlreiche Tätigkeiten auf dem Schweizer Finanzmarkt ist eine vorgängige Bewilligung erforderlich.

Die FINMA führt entsprechende Listen bewilligter Institute und Personen. Dazu gehören je nach Tätigkeit beispielsweise:

  • Banken;
  • Wertpapierhäuser;
  • Vermögensverwalter;
  • Trustees;
  • Fondsleitungen;
  • bestimmte kollektive Kapitalanlagen;
  • weitere bewilligungspflichtige Finanzmarktteilnehmer.

Die konkrete Bewilligungspflicht hängt dabei vom Geschäftsmodell und von der ausgeübten Tätigkeit ab.

Eine FINMA-Bewilligung bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Bewilligungsart geprüft wurden.

Wie intensiv die anschliessende Aufsicht ist, unterscheidet sich je nach Bewilligung und Rechtsgrundlage. Die FINMA weist selbst darauf hin, dass das Spektrum von einer umfassenden laufenden Überwachung bis zu weniger weitgehenden Formen reichen kann.

Warum sind Beraterregister und FINMA-Bewilligung nicht austauschbar?

Weil sie unterschiedliche Fragen beantworten.

Ein Beraterregister kann beispielsweise zeigen:

Person X ist als Kundenberater registriert.

Eine FINMA-Liste kann dagegen beantworten:

Unternehmen Y besitzt eine bestimmte FINMA-Bewilligung.

Aus dem ersten Satz folgt nicht automatisch der zweite.

Wenn ein Kundenberater eines ausländischen Finanzdienstleisters in einem Schweizer Beraterregister steht, bedeutet dies deshalb nicht, dass:

  • sein Arbeitgeber eine Schweizer Bankbewilligung besitzt;
  • das Unternehmen ein FINMA-bewilligtes Wertpapierhaus ist;
  • die FINMA das gesamte Unternehmen laufend beaufsichtigt;
  • sämtliche Produkte des Unternehmens von der FINMA geprüft wurden;
  • die FINMA die angebotene Anlage empfiehlt.

Das Register erfüllt einen anderen regulatorischen Zweck.

Wer muss sich in das Beraterregister eintragen?

Nach Angaben der FINMA müssen Kundenberaterinnen und Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz nicht prudenziell beaufsichtigt werden, grundsätzlich in einem Beraterregister eingetragen sein.

Auch für ausländische Finanzdienstleister ist die Frage relevant.

Kundenberater ausländischer Anbieter müssen sich grundsätzlich registrieren, wenn der Finanzdienstleister in seinem Herkunftsland keiner umfassenden Aufsicht untersteht oder wenn seine Dienstleistungen in der Schweiz auch gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden erbracht werden sollen.

Gerade für internationale Investment-, Forex- oder CFD-Anbieter kann dieser Unterschied relevant sein.

Wann braucht ein Kundenberater keinen Registereintrag?

Nicht jeder Finanzberater in der Schweiz muss im Beraterregister stehen.

Die FINMA nennt beispielsweise Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleistern, die bereits einer Finanzmarktaufsicht unterstehen, etwa Banken oder Vermögensverwalter. Für deren Kundenberater besteht diese Registrierungspflicht grundsätzlich nicht.

Das führt zu einem zunächst überraschenden Ergebnis:

Das Fehlen eines Kundenberaters im Beraterregister bedeutet nicht automatisch, dass etwas nicht stimmt.

Er kann für ein Unternehmen tätig sein, dessen Berater gerade wegen der bestehenden prudentiellen Aufsicht nicht eintragungspflichtig sind.

Das Beraterregister sollte deshalb nie isoliert interpretiert werden.

Was gilt bei ausländischen Finanzdienstleistern?

Hier wird die Unterscheidung besonders wichtig.

Ist ein ausländischer Finanzdienstleister in seinem Herkunftsstaat einer umfassenden prudentiellen Aufsicht unterstellt und bietet er in der Schweiz ausschliesslich Dienstleistungen für professionelle oder institutionelle Kunden an, kann für seine Kundenberater eine Ausnahme von der Registrierungspflicht bestehen.

Werden jedoch auch Privatkunden in der Schweiz bedient, verlangt die FINMA grundsätzlich den Eintrag der betroffenen Kundenberater in ein Schweizer Beraterregister.

Deshalb kann bei einem ausländischen Anbieter durchaus folgende Konstellation entstehen:

  • das Unternehmen besitzt eine ausländische Finanzmarktbewilligung;
  • es besitzt keine schweizerische FINMA-Bewilligung für dieselbe Unternehmensform;
  • seine Kundenberater sind trotzdem ordnungsgemäss in einem Schweizer Beraterregister registriert.

Das sind drei verschiedene regulatorische Informationen und sie sollten nicht miteinander vermischt werden.

Was muss ein Kundenberater für die Registrierung nachweisen?

Ein Registereintrag ist keine reine Namenseintragung.

Nach Art. 29 FIDLEG gehören zu den Voraussetzungen unter anderem Nachweise über:

  • ausreichende Kenntnisse der FIDLEG-Verhaltensregeln;
  • die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten;
  • den erforderlichen Anschluss an eine Ombudsstelle.

Zudem bestehen Ausschlussgründe, etwa bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder relevanten Tätigkeits- bzw. Berufsverboten.

Der Eintrag zeigt also durchaus, dass bestimmte gesetzliche Registrierungsvoraussetzungen geprüft wurden.

Er sollte nur nicht als etwas dargestellt werden, was er nicht ist: eine FINMA-Bewilligung des Finanzdienstleisters.

Welche Informationen enthält das Beraterregister?

Je nach gesetzlicher Vorgabe enthält das Register unter anderem Angaben zu:

  • Name und Vorname des Kundenberaters;
  • dem Finanzdienstleister, für den die Person tätig ist;
  • Funktion und Position;
  • Tätigkeitsfeldern;
  • Aus- und Weiterbildung;
  • zuständiger Ombudsstelle;
  • Datum des Registereintrags.

Gerade bei einem ausländischen Finanzdienstleister kann diese Information hilfreich sein.

Man sollte danach jedoch den nächsten Schritt machen und das Unternehmen selbst separat prüfen.

«FINMA approved» kann sich nur auf die Registrierungsstelle beziehen

Ein weiterer möglicher Irrtum entsteht durch die Struktur des Registers.

Eine Registrierungsstelle benötigt eine Zulassung der FINMA.

Dadurch kann auf der Website eines Registers beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine «FINMA-zugelassene Registrierungsstelle» handelt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder im Register aufgeführte Arbeitgeber eines Kundenberaters automatisch ein FINMA-bewilligtes Unternehmen ist.

Man muss drei Ebenen auseinanderhalten:

FINMA → Registrierungsstelle → registrierter Kundenberater

und separat:

FINMA → bewilligtes Finanzinstitut, sofern für das betreffende Unternehmen und seine Tätigkeit tatsächlich eine FINMA-Bewilligung erforderlich und erteilt ist.

Wie prüft man, ob ein Unternehmen selbst eine FINMA-Bewilligung hat?

Die FINMA veröffentlicht Listen der von ihr bewilligten Unternehmen und Institute.

Dort kann nach dem genauen juristischen Namen gesucht werden.

Das ist wichtiger als eine Suche nur nach der Marke.

Ein internationaler Broker kann beispielsweise unter einer bekannten Handelsmarke auftreten, während der Vertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen wird, deren juristischer Name ganz anders lautet.

Prüfen Sie daher zuerst:

  • den Client Agreement;
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • das Impressum;
  • die Angaben im Kontoeröffnungsprozess;
  • die juristische Person, die Kundengelder erhält;
  • den angegebenen Sitz.

Suchen Sie anschliessend genau diese Gesellschaft in den einschlägigen offiziellen Registern.

«Registered» ist nicht dasselbe wie «licensed»

Gerade bei Forex- und CFD-Anbietern werden Begriffe wie:

registered,
regulated,
licensed,
authorised

häufig nebeneinander verwendet.

Sie sind aber nicht automatisch gleichbedeutend.

Einen allgemeinen Überblick darüber, wie regulatorische Strukturen bei Forexbrokern eingeordnet werden können, bietet auch der Leitfaden zur Forex-Regulierung von Brokify. Für die konkrete Rechtslage eines Anbieters in der Schweiz sind jedoch die offiziellen Schweizer Register, das FIDLEG und die jeweils einschlägigen Finanzmarktgesetze massgebend.

Gerade die Formulierung «registered in Switzerland» sollte deshalb immer eine Folgefrage auslösen:

In welchem Register und in welcher Eigenschaft?

Ein Beispiel für eine missverständliche Aussage

Angenommen, auf der Website eines ausländischen Brokers steht:

Our Swiss advisers are registered in Switzerland.

Das kann zutreffend sein.

Es beantwortet aber noch nicht:

  • ob der Broker selbst eine FINMA-Bewilligung besitzt;
  • welche ausländische Behörde den Broker beaufsichtigt;
  • welche Gesellschaft Vertragspartner der Schweizer Kundin ist;
  • welche Finanzdienstleistungen konkret angeboten werden;
  • ob für das Geschäftsmodell in der Schweiz zusätzlich eine Bewilligung erforderlich ist.

Die Registrierung einer natürlichen Person und der aufsichtsrechtliche Status einer Gesellschaft müssen getrennt geprüft werden.

Was bedeutet der Registereintrag für Forex- und CFD-Kunden?

Bei Forex- und CFD-Angeboten sollte man insbesondere zwischen dem Kundenberater und dem eigentlichen Anbieter des Handelskontos unterscheiden.

Ein Kundenberater kann beispielsweise:

  • Produkte erklären;
  • Anlageberatung erbringen;
  • Aufträge entgegennehmen oder vermitteln;
  • im Namen eines Finanzdienstleisters mit Kunden kommunizieren.

Das Handelsunternehmen selbst kann dagegen:

  • das Konto führen;
  • Aufträge ausführen;
  • Kundengelder verwahren;
  • Gegenpartei bestimmter Transaktionen sein;
  • weitere Finanzdienstleistungen erbringen.

Je nach konkretem Modell können unterschiedliche regulatorische Anforderungen gelten.

Eine registrierte Kundenberaterin ersetzt deshalb keine Prüfung des Unternehmens, bei dem das Geld und das Handelskonto tatsächlich liegen.

Braucht jeder ausländische Forexbroker eine FINMA-Bewilligung?

Eine pauschale Antwort wäre zu weitgehend.

Ob ein ausländischer Finanzdienstleister für seine Tätigkeit in der Schweiz eine direkte FINMA-Bewilligung benötigt, hängt unter anderem von seinem konkreten Geschäftsmodell, der Art der Tätigkeit und seiner Präsenz in der Schweiz ab.

Beispielsweise können bestimmte Tätigkeiten eines ausländischen Finanzinstituts über eine Schweizer Zweigniederlassung oder Vertretung eigene Bewilligungsfragen auslösen. Die FINMA beschreibt etwa für ausländische Banken und Wertpapierhäuser besondere Voraussetzungen für Zweigniederlassungen und Vertretungen.

Darum sollte man aus dem Satz:

«Dieser Anbieter hat keine FINMA-Bewilligung.»

nicht automatisch ableiten:

«Dieser Anbieter handelt illegal.»

Zuerst muss geklärt werden, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und welche Bewilligung dafür erforderlich ist.

Umgekehrt reicht der Beraterregistereintrag nicht als Nachweis

Genauso falsch wäre der umgekehrte Schluss:

«Der Berater ist registriert, also darf das Unternehmen sämtliche Finanzgeschäfte in der Schweiz anbieten.»

Ein Registereintrag betrifft die registrierte Person und ihre Voraussetzungen nach FIDLEG.

Wenn das Unternehmen darüber hinaus eine Tätigkeit ausübt, für die eine zusätzliche Bewilligung erforderlich ist, muss diese Frage separat geprüft werden.

Die FINMA geht gegen Personen und Unternehmen vor, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die einer Bewilligung bedürfen, ohne über diese zu verfügen.

Warum muss auch der Tätigkeitsbereich geprüft werden?

Nicht jede Tätigkeit auf dem Finanzmarkt unterliegt denselben Vorschriften.

Bei der Prüfung eines Anbieters sollte deshalb nicht nur gefragt werden:

«Ist das Unternehmen reguliert?»

Sondern:

«Für welche Tätigkeit und in welcher Funktion?»

Ein Unternehmen kann beispielsweise einen anderen regulatorischen Status haben, wenn es:

  • Anlageberatung erbringt;
  • Vermögen verwaltet;
  • Kundenaufträge entgegennimmt;
  • als Wertpapierhaus tätig ist;
  • Publikumseinlagen entgegennimmt;
  • lediglich technische Infrastruktur zur Verfügung stellt.

Die juristische Einordnung folgt der tatsächlichen Tätigkeit und nicht nur der Bezeichnung auf der Website.

Was ist die Rolle der Ombudsstelle?

Das FIDLEG sieht für Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Finanzdienstleistern ein Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle vor.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt die Liste der offiziell anerkannten Ombudsstellen.

Die zuständige Ombudsstelle ist auch eine der Informationen, die im Beraterregister aufgeführt werden können.

Das kann praktisch wichtig werden, wenn beispielsweise über:

  • eine Beratung;
  • Kosten;
  • die Ausführung einer Dienstleistung;
  • eine Vermögensverwaltung;
  • andere Pflichten eines Finanzdienstleisters

gestritten wird.

Das Ombudsverfahren soll eine aussergerichtliche Vermittlung ermöglichen.

Ist die Ombudsstelle eine Aufsichtsbehörde?

Nein.

Die Ombudsstelle sollte nicht mit der FINMA verwechselt werden.

Sie hat eine andere Aufgabe: die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Finanzdienstleistern.

Die FINMA dagegen ist Finanzmarktaufsichtsbehörde und kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit aufsichtsrechtliche Abklärungen und Massnahmen durchführen.

Ein Ombudsverfahren ersetzt deshalb weder eine FINMA-Bewilligung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung.

Ist eine Mitgliedschaft bei einer Ombudsstelle eine FINMA-Bewilligung?

Ebenfalls nein.

Ein Finanzdienstleister kann einer vom EFD anerkannten Ombudsstelle angeschlossen sein, ohne deshalb zu einem FINMA-bewilligten Institut zu werden.

Auch hier handelt es sich um einen eigenen regulatorischen Baustein.

Deshalb sind mindestens diese drei Angaben getrennt zu betrachten:

FINMA-Bewilligung

Beraterregister

Ombudsstelle

Eine Gesellschaft kann je nach Geschäftsmodell mit allen drei, nur mit bestimmten davon oder mit anderen aufsichtsrechtlichen Strukturen in Berührung kommen.

Wie prüft man die Ombudsstelle?

Das EFD veröffentlicht die offiziell anerkannten Ombudsstellen.

Es warnt ausdrücklich davor, sich auf Organisationen zu verlassen, die sich als Ombudsstelle ausgeben, obwohl sie nicht anerkannt sind. Die offizielle EFD-Liste sollte daher direkt geprüft werden.

Wenn ein Finanzdienstleister eine Ombudsstelle nennt, vergleichen Sie:

  • den genauen Namen;
  • die Website;
  • die Kontaktdaten;
  • den Anschluss des Finanzdienstleisters;
  • die Angabe im Beraterregister.

Was sollte ein Kundenberater Ihnen offenlegen?

Nach den von der FINMA beschriebenen FIDLEG-Verhaltensregeln bestehen verschiedene Informationspflichten.

Kundenberater sollen unter anderem über:

  • ihren Namen und ihre Adresse;
  • ihr Tätigkeitsfeld;
  • ihren Aufsichtsstatus;
  • die Möglichkeit eines Ombudsverfahrens

informieren.

Je nach Finanzdienstleistung bestehen darüber hinaus Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Informationen über Kundinnen und Kunden, der Angemessenheit oder Eignung bestimmter Dienstleistungen sowie der Dokumentation und dem Umgang mit Interessenkonflikten.

Wenn ein Berater nicht klar erklären kann, für welches Unternehmen er tätig ist und welchen regulatorischen Status dieses Unternehmen besitzt, sollte dieser Punkt vor einer Anlage geklärt werden.

Was bedeutet ein Eintrag auf der FINMA-Warnliste?

Die FINMA führt zusätzlich eine Warnliste.

Dort erscheinen Unternehmen oder Personen, bei denen Anhaltspunkte für möglicherweise unerlaubte bewilligungspflichtige Tätigkeiten bestehen und bei denen bestimmte Abklärungen nicht abgeschlossen werden konnten beziehungsweise andere Voraussetzungen für eine Publikation vorliegen.

Allerdings ist auch diese Liste richtig zu interpretieren.

Ein Eintrag bedeutet laut FINMA nicht automatisch, dass jede Tätigkeit des aufgeführten Unternehmens illegal ist.

Umgekehrt ist die Warnliste weder vollständig noch zwingend tagesaktuell. Das Fehlen eines Unternehmens ist deshalb kein Beweis dafür, dass es bewilligt oder unproblematisch ist.

Der bessere Ansatz lautet:

positiven Bewilligungs- oder Registrierungsnachweis suchen, nicht nur nach fehlenden Warnungen suchen.

Wie lässt sich ein ausländischer Anbieter sinnvoll prüfen?

Bei einem internationalen Finanzdienstleister können mehrere Register erforderlich sein.

Prüfen Sie nacheinander:

  1. Welche juristische Gesellschaft ist Ihr Vertragspartner?
  2. Welche Behörde beaufsichtigt diese Gesellschaft im Herkunftsland?
  3. Welche konkrete Bewilligung besitzt sie dort?
  4. Wer ist Ihr Kundenberater?
  5. Besteht eine Registrierungspflicht im Schweizer Beraterregister?
  6. Ist der Berater dort tatsächlich eingetragen?
  7. Welche Ombudsstelle ist angegeben?
  8. Besteht für das Schweizer Geschäftsmodell eine zusätzliche FINMA-Bewilligungspflicht?

Erst die Kombination dieser Informationen ergibt ein brauchbares Bild.

Warum sollte die juristische Einheit im Vertrag geprüft werden?

Internationale Finanzgruppen bestehen häufig aus mehreren Gesellschaften.

Die Marke auf der Website kann identisch sein, obwohl Kunden aus verschiedenen Ländern Verträge mit unterschiedlichen Unternehmen abschliessen.

Das kann erhebliche Auswirkungen haben auf:

  • Aufsichtsbehörde;
  • anwendbare Schutzvorschriften;
  • zuständige Ombudsstelle;
  • Gerichtsstand;
  • Beschwerdeweg;
  • Möglichkeiten bei einer Insolvenz.

Prüfen Sie deshalb nicht nur den Namen des Beraters.

Entscheidend ist auch der vollständige Name des Unternehmens im Kundenvertrag.

Was sollte man vor einer Einzahlung dokumentieren?

Vor einer grösseren Einzahlung bei einem Finanzdienstleister können insbesondere folgende Unterlagen sinnvoll sein:

  • Kundenvertrag;
  • vollständiger juristischer Name des Anbieters;
  • Bewilligungsnummern;
  • Eintrag des Kundenberaters;
  • zuständige Registrierungsstelle;
  • Angaben zur Ombudsstelle;
  • Informationen zum ausländischen Regulator;
  • Konto- und Zahlungsdaten;
  • Risikohinweise;
  • wesentliche Korrespondenz.

Onlineinformationen können später geändert werden. Eine eigene Dokumentation erleichtert es, den damaligen Sachverhalt nachzuvollziehen.

Was tun, wenn Angaben widersprüchlich sind?

Ein genauerer Abgleich ist sinnvoll, wenn beispielsweise:

  • die Website eine FINMA-Regulierung behauptet, das Unternehmen aber nicht in der entsprechenden FINMA-Liste erscheint;
  • nur ein persönlicher Beraterregistereintrag vorgelegt wird;
  • die eingetragene Person für ein anderes Unternehmen arbeitet;
  • im Vertrag eine andere Gesellschaft genannt wird;
  • der Finanzdienstleister eine angebliche Schweizer Ombudsstelle nennt, die nicht in der EFD-Liste erscheint;
  • der Anbieter lediglich mit einer Schweizer Geschäftsadresse wirbt, ohne seinen Aufsichtsstatus klar zu nennen.

Die FINMA weist darauf hin, dass Anleger den Bewilligungsstatus über ihre offiziellen Listen prüfen können. Bei Unsicherheiten nimmt sie zudem Hinweise zu möglicherweise unerlaubten Finanzmarktaktivitäten entgegen.

Wann kann rechtliche Beratung sinnvoll sein?

Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere relevant werden, wenn bereits ein finanzieller Konflikt besteht und unklar ist:

  • wer Vertragspartner war;
  • welcher regulatorische Status galt;
  • welche Gesellschaft das Geld erhalten hat;
  • ob Beratungs- oder Informationspflichten eingehalten wurden;
  • welche Ombudsstelle zuständig ist;
  • ob schweizerisches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommt;
  • ob eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde.

Auf KlarBund können unter Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kanzleien gefunden werden, die dieses Rechtsgebiet in ihrem Profil führen.

Ob eine bestimmte Anwältin oder ein bestimmter Anwalt für einen konkreten Fall geeignet ist, sollte anhand der tatsächlichen Erfahrung mit Finanzmarktrecht, FIDLEG und gegebenenfalls internationalen Sachverhalten geprüft werden.

Checkliste: Beraterregister oder FINMA-Bewilligung?

Bevor Sie sich auf die Aussage «in der Schweiz registriert» verlassen, prüfen Sie:

  • Ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen registriert?
  • Wie heisst das Register genau?
  • Wer führt das Register?
  • Ist die Registrierungsstelle von der FINMA zugelassen?
  • Wie lautet der vollständige Name des Finanzdienstleisters?
  • Hat das Unternehmen selbst eine FINMA-Bewilligung?
  • Wenn nicht: Ist für seine konkrete Tätigkeit überhaupt eine solche erforderlich?
  • Unter welcher ausländischen Aufsicht steht das Unternehmen gegebenenfalls?
  • Ist der Kundenberater registrierungspflichtig?
  • Ist die zuständige Ombudsstelle offiziell vom EFD anerkannt?
  • Stimmt die Gesellschaft im Register mit Ihrem Vertragspartner überein?

Diese Fragen sind aussagekräftiger als ein allgemeines Logo oder die Formulierung «Swiss registered».

Fazit

Ein Eintrag im Schweizer Beraterregister und eine FINMA-Bewilligung sind zwei unterschiedliche regulatorische Instrumente.

Das Beraterregister betrifft bestimmte Kundenberaterinnen und Kundenberater. Geführt wird es von von der FINMA zugelassenen Registrierungsstellen, die selbst über die einzelnen Eintragungen entscheiden.

Eine FINMA-Bewilligung betrifft dagegen bestimmte bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Finanzmarktteilnehmer. Ob eine solche Bewilligung erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Geschäftsmodell und den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.

Deshalb gilt:

«Im Beraterregister eingetragen» bedeutet nicht «von der FINMA als Unternehmen bewilligt».

Bei einem Forex-, CFD- oder Investmentanbieter sollten mindestens Kundenberater, juristische Gesellschaft, ausländische oder schweizerische Bewilligung und Ombudsstelle getrennt voneinander geprüft werden.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Beitrag

Nein. Der Eintrag betrifft die Kundenberaterin oder den Kundenberater. Die Registrierungsstelle entscheidet über den Eintrag. Eine FINMA-Bewilligung des Unternehmens muss separat geprüft werden.

Nein. Beraterregister werden von Registrierungsstellen geführt, die dafür eine Zulassung der FINMA benötigen.

Grundsätzlich nicht, wenn sie für einen in der Schweiz bereits prudentiell beaufsichtigten Finanzdienstleister wie eine Bank oder einen beaufsichtigten Vermögensverwalter tätig sind.

Das kann erforderlich sein. Werden in der Schweiz auch Privatkunden bedient, verlangt die FINMA grundsätzlich eine Registrierung der betroffenen Kundenberater. Für bestimmte ausländische Anbieter, die ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden bedienen und einer umfassenden ausländischen Aufsicht unterstehen, besteht eine Ausnahme.

Nein. Die FINMA-Zulassung bezieht sich auf die Registrierungsstelle selbst. Daraus folgt keine FINMA-Bewilligung für jeden Finanzdienstleister, dessen Kundenberater im Register aufgeführt sind.

Die FINMA veröffentlicht Listen der von ihr bewilligten Unternehmen und Institute. Dabei sollte nach dem vollständigen juristischen Namen des Vertragspartners gesucht werden.

Nicht automatisch. Die FINMA erklärt selbst, dass ein Warnlisteneintrag nicht zwingend bedeutet, dass die ausgeübte Tätigkeit illegal ist. Die Liste ist zudem nicht abschliessend.

Sie dient der aussergerichtlichen Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Finanzdienstleistern nach FIDLEG. Offiziell anerkannte Ombudsstellen werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement veröffentlicht.

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind gekennzeichnet. *.

KlarBund installieren

Fügen Sie KlarBund Ihrem Startbildschirm hinzu und öffnen Sie das Verzeichnis mit einem Tippen.